Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der CINE-MOBIL GmbH

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82031 Geiselgasteig
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Die AGB der CINE-MOBIL Austria GmbH finden Sie hier.

 

Stand: Februar 2025

 

1. Allgemeines

1.1 Die von uns angebotenen Leistungen richten sich nur an Unternehmen. Ist der Kunde eine Einzelperson, erklärt er mit der Erteilung eines Auftrags, dass er dabei nicht als Verbraucher gemäß § 13 BGB, d.h. außerhalb seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, handelt.

1.2 Diese AGB gelten für Mietverhältnisse zwischen uns und unseren Kunden, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die AGB gelten auch für künftige Verträge, ohne dass der Kunde ihrer Geltung im Einzelfall erneut zustimmen muss.

1.3 Die technischen Angaben der zum Zeitpunkt der Ausführung eines Auftrages gültigen Preisliste gelten ergänzend zu diesen AGB.

1.4 Wir widersprechen der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden. Diese finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn wir der Geltung etwaiger Geschäftsbedingungen des Kunden nicht im Einzelfall widersprochen haben; die Ausführung eines Vertrags ist keine implizite Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingen des Kunden, auch wenn der Kunde auf diese hingewiesen hatte.

1.5 Wenn im Einzelfall die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vereinbart ist, haben im Fall von Abweichungen die Bestimmungen unserer AGB Vorrang.

2. Zustandekommen von Verträgen; Stornierung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir nicht eine bestimmte Bindungsdauer des Angebotes schriftlich zugesichert haben.

2.2 Die verbindliche Vertragserklärung des Kunden (Antrag auf Abschluss eines Vertrages gemäß § 145 BGB) ist dann die Auftragserteilung durch den Kunden. Verträge bedürfen zu ihrem Zustandekommen grundsätzlich unserer schriftlichen Bestätigung (d.h. Annahmeerklärung) des vom Kunden erteilten Auftrags.

2.3 Ein vom Kunden schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag ist auch ohne unsere schriftliche Bestätigung implizit angenommen, wenn wir mit der Erfüllung der Leistungspflicht beginnen, insbesondere wenn der Kunde Mietgegenstände in Empfang nimmt hat oder diese auf Wunsch des Kunden das Lager verlassen oder wenn wir damit beginnen, eine sonstige vom Kunden in Auftrag gegebene Leistung zu erbringen. Bei mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Kunden.

2.4 Ein schriftlich erteilter und angenommener Auftrag stellt den vollständigen Vertrag dar; dieser ersetzt etwaige frühere Absprachen der Parteien über den Vertragsgegenstand. Spätere Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrags bedürfen zu ihrem Zustandekommen ebenfalls der Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftform kann nur schriftlich erfolgen.

2.5 Stornierung: Der Kunde kann einen Mietvertrag bis zum Beginn der vereinbarten Mietzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich stornieren (Rücktritt, § 346 BGB). Geht uns die Stornierung innerhalb von 48 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit zu, ist eine Abstandsgebühr i.H.v. 50 % der gesamten vereinbarten Miete zu zahlen. Bei früherer Stornierung berechnen wir keine Abstandsgebühr. Für neben der Überlassung der Mietgegenstände vereinbarte sonstige Leistungen, die wir bereits vertragsgemäß erbracht haben, hat der Kunde Wertersatz zu leisten.

3. Leistungsumfang

3.1 Unser Leistungsumfang ergibt sich aus unserem Angebot, sofern der Kunde den Auftrag ohne Abweichungen vom Inhalt des Angebots erteilt hat, oder einer anderen schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung. Geringfügige oder handelsübliche Änderungen in Konstruktion, Ausführung und Ausgestaltung der überlassenen Mietgegenstände stellen keinen Mangel dar, soweit diese dem Kunden zumutbar sind und den Vertragszweck nicht gefährden.

3.2 Fristen und Termine sind voraussichtliche Zeitangaben und für uns nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Ist die Erbringung einer Leistung durch uns bis zu einem bestimmten Termin für den Kunden „wesentlich“ im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, so muss der Kunde dies bei Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich mitteilen.

3.3 Wir sind berechtigt, nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen, die bei Vertragsschluss nicht absehbar waren („Mehrleistungen“), abzurechnen, wenn diese im Rahmen der Erfüllung des Vertrags nach unserem billigen Ermessen notwendig geworden sind und eine Absprache darüber nicht mehr getroffen werden konnte. Sind für Mehrleistungen keine gesonderten Preise vereinbart, gelten die Preise, die in der Preisliste für die betreffende Art der Leistung angegeben sind.

3.4 Wir sind berechtigt, mit der Erbringung der vereinbarten Leistung nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise geeignete Subunternehmer zu beauftragen, die wir sorgfältig auswählen. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Subunternehmer kommt dadurch nicht zustande und unsere Verpflichtungen gegenüber dem Kunden bleiben bestehen.

3.5 Die vermieteten Gegenstände bleiben in unserem alleinigen Eigentum und in unserem mittelbaren Besitz; der Kunde übt den unmittelbaren Besitz für uns aus. Jede Überlassung der Mietgegenstände an Dritte (entgeltlich oder unentgeltlich) ist ohne unsere ausdrückliche und schriftlich erklärte Zustimmung unzulässig. Für Mitarbeiter des Kunden gilt Ziffer 3.6.

3.6 Wir können bei Abschluss des Vertrages oder bei Abholung von Mietgegenständen mit einem Sachwert von (einzeln) mehr als EUR 1.000,-- die namentliche Bezeichnung jeweils aller Nutzer der betreffenden Mietgegenstände (bei Kraftfahrzeugen: der Fahrer) verlangen. Eine Nutzung durch nicht benannte Personen ist unzulässig. Wir sind zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Mietgegenstände berechtigt, wenn eine vertragswidrige Überlassung an Dritte oder Nutzung durch nicht benannte Personen bekannt wird.

4. Obliegenheiten des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss unaufgefordert über den beabsichtigten Verwendungszweck der Mietgegenstände detailliert zu informieren. Auf außergewöhnliche Umstände und Aufnahmeformen ist schriftlich hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde nicht vorhat, die Mietgegenstände besonderen Gefahren auszusetzen, oder davon annimmt, dass der ungewöhnliche Verwendungszweck keine Gefahrerhöhung zur Folge habe. Die in Ziffer 4.9 genannten Nutzungen sind in jedem Fall unzulässig.

4.2 Wird ein Mietgegenstand vom Kunden oder einem von ihm Beauftragten abgeholt, hat der Kunde den Mietgegenstand noch vor Ort auf einwandfreien Zustand, richtige Funktion und Vollständigkeit zu überprüfen. Offensichtliche oder erkannte Mängel oder Unvollständigkeit sind unverzüglich gegenüber unserem Personal zu rügen. Ist eine Prüfung vor Ort nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, gelten die Regelungen zur Rügeobliegenheit in nachstehender Ziffer 4.3.

4.3 Im Fall der Übersendung hat der Kunde einen Mietgegenstand unverzüglich nach der Übernahme auf einwandfreien Zustand, richtige Funktion und Vollständigkeit zu überprüfen. Offensichtliche oder erkannte Mängel oder Unvollständigkeit sind unverzüglich zu rügen. Versteckte Mängel sind nach dem Erkennen der Mängel unverzüglich zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, entfallen etwaige Ansprüche aus Gewährleistung. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, technische Geräte vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vollständig zu erproben. Die Übernahme der Mietgegenstände einschließlich der Kraftfahrzeuge ohne Anzeige von Mängeln gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes.

4.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, auch im Falle einer (infolge unserer Zustimmung nach Ziffer 3.5 zulässigen) entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung von Mietgegenständen an Dritte, die Mietgegenstände selbst zu versichern und – unbeschadet seiner eigenen Haftung – auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln. Im Übrigen gilt für die Versicherung der Mietgegenstände Ziffer 10.

4.5 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Schäden (sei es durch eigenes Verschulden, Zufall oder durch Einwirkungen Dritter) unverzüglich bei uns zu melden.

4.6 Die Mietgegenstände, insbesondere technische Geräte, dürfen ausschließlich von fachkundigen Personen unter Beachtung der technischen Bestimmungen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wenn wir Gegenstände vermieten, ohne dass wir zugleich eigenes Personal stellen, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Spezifikationen und Betriebsanleitungen in der Regel im online veröffentlicht sind. Sollten solche Dokumente nicht im WWW verfügbar sein oder sollte der Kunde sie nicht finden, stellen wir diese Dokumente dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung.

4.7 Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz technischer Geräte zu treffen, insbesondere zum Schutz vor Umwelteinflüssen wie Hitze, starker Sonneneinstrahlung, Sand, Staub, Feuchtigkeit, Meerwasser oder Regen, etc. sowie zum Schutz bei Luft-, Fahrzeug-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochsee- oder Stuntaufnahmen. Der Kunde hat mögliche Gefahren für die Mietgegenstände vor der Nutzung abzuschätzen und hat sich deshalb u.a. auch rechtzeitig über drohende Wetterwechsel und extreme Drehverhältnisse zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände sorgfältig gegen Abhandenkommen zu sichern. Die Mietgegenstände, insbesondere technische Geräte, sind beim Be- und Entladen sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen.

4.8 Bei Unfällen oder Schäden ist der Kunde oder der vom Kunden eingesetzte Fahrer verpflichtet, sämtliche zur Anspruchsverteidigung oder Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und unsere Interessen und die der Versicherungsgesellschaft bestmöglich zu unterstützen (z.B. Feststellung der Identität der Beteiligten und deren Versicherungen; Schadensaufnahme durch die örtliche Polizei, etc.). Der Kunde oder der Fahrer hat uns im Fall eines Unfalls unverzüglich, soweit möglich schon telefonisch vom Unfallort aus, zu informieren und die angemessenen Anweisungen unserer Mitarbeiter zu unserer Interessenswahrung zu befolgen.

4.9 Der Einsatz der Mietgegenstände in Unruhegebieten, insbesondere in Bürgerkriegsgebieten und Kriegsgebieten, sowie in Katastrophengebieten und Gebieten mit radioaktiver Strahlung ist unzulässig.

4.10 Fahrzeuge dürfen nicht benutzt werden, um Fahrgäste oder Gegenstände gegen Entgelt zu befördern, um ein Fahrzeug oder einen Anhänger zu ziehen, zu schieben oder sonst zu bewegen. Des Weiteren dürfen Fahrzeuge nicht von einer unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehenden Person benutzt werden.

4.11 Kraftfahrzeuge werden vollgetankt/vollständig aufgeladen an den Kunden übergeben und sind vom Kunden vollgetankt/vollständig aufgeladen zurückzugeben. Bei Übergabe hat der Fahrer unaufgefordert eine gültige Fahrerlaubnis vorzulegen.

4.12 Sobald ein Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es verschlossen zu halten und das Lenkradschloss einzurasten.

4.13 Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (z.B. StVO, Güterkraftverkehrsgesetz, Feiertags-/Sonntagsfahrverbot) zu beachten, z.B. Vorschriften zum Gebrauch des Fahrtenschreibers (Diagrammschreiber), sowie erforderlichenfalls ordnungsgemäße Ladepapiere mitzuführen.

4.14 Der Kunde hat uns von etwaigen gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in einen Mietgegenstand unverzüglich zu unterrichten. Er trägt die Kosten aller Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums- und Besitzrechte und haftet für Schäden, die uns aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen entstehen, z.B. Mietausfall.

4.15 Eine Mitnahme von Tieren in unsere Filialen ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Tiere dürfen sich auch dann nicht frei in unseren Geschäftsräumen bewegen. Im Falle von Zuwiderhandlungen sind wir berechtigt, ein sofortiges Hausverbot für Tiere oder Personen zu erteilen. Die gesetzliche Tierhalterhaftung bleibt davon unberührt.

5. Mietzeit

5.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Auslieferung und endet mit dem Tag der Rückgabe an unser Lager, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Die vertraglich vereinbarte Mietdauer ist auch bei vorzeitiger Rückgabe für die Höhe der Miete maßgeblich.

5.2 Im Übrigen richten sich Art, Dauer und Umfang der Überlassung von Geräten und Kraftfahrzeugen nach dem schriftlichen Vertrag, Lieferscheinen und/oder Leistungsbelegen.

5.3 Die Transportzeit gilt als Mietzeit. Soweit Geräte vor 12.00 Uhr abgeholt werden, ist der volle Tagessatz für den Abholtag zu bezahlen. Das Gleiche gilt bei Rückgabe nach 12.00 Uhr. Werden Geräte nach 12.00 Uhr abgeholt oder nach 12.00 Uhr zurückgegeben, ist der dafür vereinbarte Mehrpreis zu zahlen; wenn eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, beträgt der Mehrpreis einen halben Tagessatz.

5.4 Der Kunde trägt alle Kosten für Transport und Verpackung (siehe Ziffer 4.7 Satz 4); wir berechnen Verpackungskosten zum Selbstkostenpreis. Die Rücksendung hat frei Haus an unsere Adresse zu erfolgen.

5.5 Die Transportgefahr, d.h. die Gefahr von Untergang, Beschädigung oder verspäteter Lieferung, geht mit Verlassen unseres Lagers auf den Kunden über. Der Kunde trägt die Transportgefahr auch dann, wenn der Transport auf Wunsch des Kunden von uns organisiert wurde, auch bei Versendung durch uns oder unseren Beauftragten. Der Kunde hat uns eventuelle Schäden – insbesondere Transportschäden – unverzüglich anzuzeigen.

5.6 Bei Versendung der gemieteten Gegenstände ins Ausland verpflichtet sich der Kunde zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt insoweit auch die entstehenden Kosten und mögliche Risiken, z.B. bei Importbeschränkungen.

6. Miete

6.1 Die Miete für die Überlassung der Mietgegenstände mitsamt Zubehör bestimmt sich nach unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, es sei denn, dass schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

6.2 Unbeschadet der besonderen Regelungen in Ziffer 5.3 wird die Miete im Zweifel nach vollen Tagessätzen berechnet. Samstage, Sonntage und Feiertage werden voll berechnet.

6.3 Alle Preisangaben sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.4 Für Gerätesätze, die zu einem Pauschalpreis gemietet werden (der in der Preisliste für die Miete samt Zubehör genannt ist oder gesondert vereinbart wurde), ist der Pauschalpreis auch dann vollständig zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Kunden nicht mitgeliefert werden.

6.5 Für auf Basis von Kilometergebühren gemietete Kraftfahrzeuge sind die mit dem eingebauten Zähler erfassten Kilometern maßgeblich. Sollte der Kilometerzähler defekt sein, ist die die Entfernung maßgeblich, die sich für die zurückgelegte Strecke auf der Straßenkarte zzgl. 20% ergibt. Ist die Strecke nicht bekannt, wird pro Tag eine Strecke von 200 km zugrunde gelegt, sofern der Kunde nicht nachweist, dass die tatsächlich zurückgelegte Strecke kürzer war.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag binnen sieben Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug per Banküberweisung auf das in der Rechnung genannte Konto fällig.

7.2 Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB; Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

7.3 Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Zugang schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt.

7.4 Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale (§ 288 Abs. 2 und 3 BGB) zu verlangen; der Kunde kommt spätestens, d.h. ggf. auch ohne vorherige Mahnung, in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet.

7.5 Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen bleibt hiervon unberührt. Wir sind berechtigt, ab dem 2. Mahnschreiben Schadensersatz i.H.v. pauschal EUR 15,00 pro Mahnung zu berechnen. Die gesetzliche Verzugspauschale ist auf diesen Schadensersatz anzurechnen.

7.6 Werden uns Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere, wenn Schecks nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden oder bei fälligen Zahlungen Verzug eintritt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn vorher Schecks angenommen, Zahlungsziele und Stundungen gewährt wurden. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

7.7 Der Kunde ermächtigt uns unter Verzicht auf sein Hausrecht zur Wiederinbesitznahme unseres Eigentums nach Ende der Mietzeit, auch im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, jeden Raum zu betreten, in dem die Mietgegenstände lagern; dies gilt nicht für Wohnräume Dritter.

7.8 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind; dies gilt nicht für Ansprüche aufgrund mangelhafter Leistung.

7.9 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden – gleich aus welchem Grund – sind wir berechtigt, uns auch aus solchen Sicherheiten zu befriedigen, die der Kunde aus anderen Geschäftsbeziehungen mit unserem Unternehmen auf uns übertragen hat. Dies bezieht sich insbesondere auf die Verwertung von zur Sicherheit übergebenen bzw. übertragenen Gegenständen und übertragenen Auswertungsrechten.

7.10 Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kunden (Antrag auf Insolvenz, Eröffnung oder Ablehnung eines Insolvenzverfahrens) sind wir berechtigt, etwaige Sicherheiten im Rahmen der Insolvenzordnung zu verwerten.

7.11 Bei Zahlungsverzug, bei außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei gerichtlicher Beitreibung der fälligen Forderung durch uns fallen bewilligte Rabatte nachträglich weg. Wir sind dann berechtigt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Listenpreise zu verlangen.

8. Kaution

Wir sind berechtigt, vor Übergabe der Geräte eine Kaution in Höhe des Neubeschaffungswerts der Geräte zu erheben. Zinsen aus dem Kautionsbetrag stehen allein uns zu. Anstelle einer Kaution kann der Kunde ersatzweise auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank stellen.

9. Haftung / Gewährleistung

9.1 Wir gewährleisten, dass die Mietgegenstände die übliche Beschaffenheit haben und technische Geräte den Spezifikationen entsprechen; wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die vermieteten Gegenstände, insbesondere technische Geräte, der vom Kunden beabsichtigten Verwendung genügen und dass die Anlage konzeptionell vollständig ist. Es bleibt alleine die Verantwortung des Kunden, dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm gewünschte Ergebnis mit den gemieteten Geräten auch erzielt werden kann; wir sind nicht verpflichtet, den Kunden insoweit zu beraten oder darauf hinzuweisen, falls Mietgegenstände für die subjektiven Zielsetzungen des Kunden ungeeignet sind, auch wenn uns diese bekannt sein sollten.

9.2 Wir übernehmen keine Haftung für Gegenstände, die nach Rückgabe in den Kraftfahrzeugen zurückgelassen wurden. Im Falle angemieteter Datenträger ist der Kunde für die Löschung seiner Datenbestände verantwortlich. Der Kunde hat uns von allen Kosten und Ansprüchen freizustellen, die infolge Beschädigung oder Verlust zurückgelassener Gegenstände oder nicht vorgenommener Datenlöschung geltend gemacht werden.

9.3 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten, auf deren Einhaltung ein Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht) ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens sowie der Höhe nach auf 10.000,-- EUR begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung gilt insbesondere auch für Schäden am Bild- und Tonmaterial, verursacht z.B. durch Datenverlust oder -korrumpierung. Die Haftung für Personenschäden und bei Vorsatz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

9.4 Die Haftungsbegrenzung gilt auch zugunsten unserer Organe, Mitarbeiter und Subunternehmer.

9.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund Höherer Gewalt haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten; wir verpflichten uns, den Kunden von einem Ereignis Höherer Gewalt so bald wie möglich zu unterrichten und den Temin zu nennen, bis zu dem wir die betroffene Leistung nachholen können.

9.6 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen zunächst im Recht auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder bleibt auch die Ersatzlieferung erfolglos, kann der Kunde eine dem Mangel entsprechende Herabsetzung der Miete verlangen, schriftlich kündigen oder schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

9.7 Der Leistungsort für Mängelbeseitigungen ist der Standort der Leistungserbringung, das entspricht dem Cine-Mobil-Standort der Auslieferung. Erbringen wir die Mängelbeseitigung auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort, so trägt der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten.

9.8 Der Kunde ist verpflichtet, die Ton- und Bildqualität digitaler Kameras regelmäßig auf mögliche Mängel hin zu überprüfen. Er wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der technische Erfolg der Ton- und Bildaufzeichnungen versichert werden kann.

10. Versicherungen

10.1 Die gemieteten Geräte sind grundsätzlich vom Kunden durch eine Filmapparate- bzw. Transportversicherung zum aktuellen Neuwert zu versichern; der Kunde hat vor Auslieferung der gemieteten Gegenstände eine Bescheinigung über die abgeschlossene Versicherung (Police) vorzulegen, die uns als Begünstigten ausweist. Nur wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, übernehmen wir den Abschluss der Versicherung und berechnen dem Kunden die Kosten weiter.

10.2 Wesentliche Änderungen der Gefahrenlage und alle Besonderheiten, die über den üblichen Rahmen der Benutzung der Geräte hinausgehen (gefahrerhöhende Risiken) sind gegenüber der Versicherung anzeigepflichtig und vor Drehbeginn separat anzumelden; Ziffer 4.1 bleibt davon unberührt. Die Kosten für eine ggf. erforderliche Zusatzversicherung trägt der Kunde.

11. Haftung für Verlust und unzulässige Eingriffe; Ausfallschäden

11.1 Bei Diebstahl, Unterschlagung und sonstigem Abhandenkommen eines Mietgegenstands haftet der Kunde verschuldensunabhängig auf Schadensersatz. Veränderungen und/oder Reparatureingriffe an Mietgegenständen sind grundsätzlich nicht gestattet und machen den Kunden bei Zuwiderhandlung schadenersatzpflichtig. Solche Eingriffe dürfen nur in Ausnahmefällen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns vorgenommen werden; der Kunde haftet in diesem Fall für Schäden infolge unsachgemäßer Eingriffe.

11.2 Der Kunde verpflichtet sich, uns neben den Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten auch für die Dauer der Beseitigung der von ihm verursachten Schäden oder bis zur Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust entstehenden Ausfallschaden in Höhe der uns entgangenen Miete zu ersetzen.

11.3 Soweit der Kunde die festgelegte Mietdauer ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung überzieht oder beschädigte Geräte/Kraftfahrzeuge zurückgibt und daher uns die Gebrauchsüberlassung eines Mietgegenstands an einen Anschlusskunden unmöglich macht, haben wir das Recht, Schadensersatz mindestens in Höhe der an uns gerichteten Ansprüche des Anschlusskunden zu verlangen; dies umfasst auch Kosten der Ersatzanmietung oder Ersatzbeschaffung. Der Kunde hat bei der Schadensabwicklung eine Mitwirkungspflicht.

12. Rückgabe der Mietgegenstände

12.1 Mit der Rücknahme der Geräte und Kraftfahrzeuge bestätigen wir nicht implizit, dass diese mängelfrei übergeben wurden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Geräte und Kraftfahrzeuge auch später eingehend zu überprüfen und bei Beschädigungen und Verlusten (Fehlmengen) entsprechenden Schadenersatz geltend zu machen. Der beschädigte Mietgegenstand bleibt unser Eigentum.

12.2 Der Kunde ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, uns auf etwaigen Verlust oder Schäden an Mietgegenständen unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ist München.

13.2 Für diese AGB und die danach abgeschlossenen Verträge gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

13.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

13.4 Ist nach diesen AGB eine schriftliche Erklärung erforderlich, gilt § 127 Abs. 2 BGB (für die Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, z.B. eine Erklärung per Fax oder E-Mail.